Das Bundeskartellamt hat mit Schreiben vom 9. November 2017 die Übernahmen der Möbel Buhl GmbH & Co. KG sowie der Möbel-Buhl Wolfsburg GmbH & Co. KG durch die Mann Mobilia GmbH freigegeben. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hat die BDSK Handels GmbH & Co. KG, Würzburg, Lieferanten der Möbel Buhl-Häuser schriftlich mit einer zusätzlichen Konditionsforderung konfrontiert.
Demnach sollten die XXXLutz-Konditionen rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 für alle getätigten Umsätze der Möbel Buhl-Häuser gültig sein. Daher hätten – so die Forderung des Möbelhändlers – alle Lieferanten für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 3.2.2018 sämtliche Konditions- und Preisdifferenzen gutzuschreiben.
Diese ungerechtfertigte, zusätzliche Konditionsforderung nahmen mehrere Möbelhersteller zum Anlass, sich zur rechtlichen Klärung an die Verbände der Holz- und Möbelindustrie NRW e.V., Herford, zu wenden. Bei der juristischen Prüfung wurden insbesondere die rückwirkende Konditionsforderung, die mögliche Offenlegung von Informationen aus dem Vertragsverhältnis der Lieferanten zum EMV, die anscheinend ohne warenwirtschaftliche Gegenleistung eingeforderten „Chefboni“ sowie die nicht ersichtliche Vertretungsbefugnis der im Schreiben der BDSK Handels GmbH & Co. KG zeichnenden Personen vom eingeschalteten Rechtsanwalt Markus Nessler MBA kritisiert.
Der Vorgang wurde der zuständigen 1. Beschlussabteilung beim Bundeskartellamt zur Beurteilung zugeleitet. Die Beschlussabteilung hat XXXLutz zur Rücknahme der für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zur Freigabe der Fusion am 9.11.2017 geltend gemachten Konditionsforderungen aufgefordert.
Bei einem Gespräch am 15.12.2017 mit der 1. Beschlussabteilung in Bonn haben Dr. Lucas Heumann, Geschäftsführer der Möbelfachverbände Herford, und Andreas Ruf von der Geschäftsstelle jener Verbände in Begleitung von RA Markus Nessler den Vorgang intensiv diskutiert. Aus Sicht der 1. Beschlussabteilung war vorliegend ein Einschreiten des Bundeskartellamts geboten.
Dazu Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, gegenüber der Presse: „Wir haben dem Unternehmen in einem Schreiben mitgeteilt, dass nach den uns vorliegenden Informationen für die Forderung derartiger Gutschriften für die Vergangenheit keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen ist. Soweit die adressierten Lieferanten auf die Forderungen ohne Weiteres eingehen, kann dies ein Indiz für ihre Abhängigkeit von XXXLutz sein. Angemessene Gegenleistungen des Händlers für diesen vergangenen Zeitraum waren nicht ersichtlich. XXXLutz hat daraufhin zugesichert, dass sie auf die Geltendmachung dieser Hochzeitsrabatte für den Zeitraum vor der Freigabe der Fusion verzichten werden.“
Dr. Heumann betont seinerseits stellvertretend für die Möbelindustrie: „Die herstellerseitig oft als überzogen empfundenen Konditionsforderungen ohne Gegenleistung marktmächtiger Handelsformationen, die kostentreibende Komplexität für Hersteller durch Exklusiv- und Eigenmarkenwünsche des Handels bei Neuprodukten, die steigende Abhängigkeit durch Nachfragekonzentration und die eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit von Handelsunternehmen hinsichtlich des Bezugs sogenannter ‚freier Modelle‘ durch abnahmepflichtige Sortimentszuteilungen von ‚Verbands-Varianten‘ ihrer Einkaufsverbände gefährden den fairen Leistungswettbewerb“.
Die Verbändegemeinschaft der Holz- und Möbelindustrie in Herford wird daher weiterhin den engen Kontakt mit dem Bundeskartellamt suchen, um kartellrechtlich zulässige Wege für einen fairen Interessensausgleich zwischen Industrie und Handel in der Möbelbranche auszuloten.